Kopfzeile

Menü

Inhalt

Interessenbindungen

Gemäss § 42 Abs. 2 des Gemeindegesetzes und Art. 24 der Zumiker Gemeindeordnung sind die Mitglieder sämtlicher Behörden und Kommissionen dazu verpflichtet, ihre Interessenbindungen offenzulegen. 

Gemäss Gemeindeordnung legen die Mitglieder von Behörden (Gemeinderat, Rechnungsprüfungskommission), eigenständigen Kommissionen (Schulpflege, Sozialbehörde) und unterstellten Kommissionen (Vorsorgekommission, Grundsteuerkommission) ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

a.

Beruflichen Tätigkeiten,

b.

Mitgliedschaften in Organen, Behörden von Gemeinden, Kanton und Bund,

c.

Organstellung in und wesentliche Beteiligung an Organisationen des privaten Rechts.

Die Angaben werden jährlich überprüft und aktualisiert.

Publikation Herausgeber/-inDownload