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Pflegefinanzierung

Gemäss § 9 Abs. 4 Pflegegesetz sind die Gemeinden verpflichtet, sich an den pflegerischen Leistungen zu beteiligen. Sie übernehmen in der Regel das sogenannte Normdefizit, welches den Restkosten nach Abzug der Krankenkassenbeiträge und dem Anteil der Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen entspricht.
 
Die Pflege- und Spitexorganisationen rechnen die Beiträge der öffentlichen Hand direkt mit den Gemeinden ab. Gemäss § 21 Abs. 1 Pflegegesetz entrichten die Gemeinden ihre Beiträge dem Leistungserbringer. Die Abteilung Gesellschaft ist für die Abwicklung und Prüfung der Rechnungen sowie für die Überprüfung der Qualität der Leistungserbringer im Pflegebereich zuständig.

Weitere Informationen zur Pflegefinanzierung erhalten Sie bei der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich

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