Das Fundbüro der Gemeinde Zumikon wird von der Gemeindepolizei geführt.
- Deponierte Fundgegenstände, die vom rechtmässigen Eigentümer nicht abgeholt werden, können dem Finder nach drei Monaten ausgehändigt werden. Der Finder ist ausdrücklich auf die Bestimmung Art. 722 ZGB aufmerksam zu machen, wonach er die Sache erst nach fünf Jahren zu Eigentum erwirbt.
- Fundgegenstände von geringem Wert, die nach Ablauf eines Jahres weder vom Verlierer noch vom Finder abgeholt worden sind, können einer gemeinnützigen Institution übergeben, verschenkt oder vernichtet werden. Schmuckstücke (Edelmetalle/Edelsteine) werden nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem Goldschmied verkauft.
- Bevor die gefundenen oder deponierten Sachen, bzw. die finanziellen Erlöse, dem Eigentümer oder Finder herausgegeben werden können, haben diese alle entstandenen Gebühren und Kosten zu leisten. Der Finder hat zudem Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.